§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der Runningnet GmbH, Marie-Curie-Str. 12, 59192 Bergkamen („Runningnet“), und ihren Kunden.
(2) Das Angebot von Runningnet richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
(3) Diese AGB gelten insbesondere für IT-Beratung, Planung, Installation, Konfiguration, Wartung und Betreuung von IT-Systemen, Support- und Managed-Services, Projektleistungen, die Lieferung von Hard- und Software sowie die Bereitstellung oder Vermittlung von Cloud-, Lizenz- und Telekommunikationsleistungen.
(4) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Runningnet ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags gilt nicht als Zustimmung zu Geschäftsbedingungen des Kunden.
§ 2 Vertragsunterlagen und Vertragsschluss
(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls gesondert vereinbarten Service-Level-, Lizenz- oder Auftragsverarbeitungsvereinbarungen.
(2) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: individuelle Vereinbarung, Auftragsbestätigung oder angenommenes Angebot, besondere Leistungs- und Servicevereinbarungen, diese AGB.
(3) Angebote von Runningnet sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Kunden, durch eine Auftragsbestätigung von Runningnet oder durch den Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden zustande.
(4) Angaben auf der Website, in Prospekten oder sonstigen allgemeinen Darstellungen beschreiben das Leistungsangebot, stellen aber kein verbindliches Vertragsangebot und keine Beschaffenheitsgarantie dar.
§ 3 Leistungsarten und Leistungsumfang
(1) Bei Dienstleistungen schuldet Runningnet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg, soweit ein solcher nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Bei Werkleistungen schuldet Runningnet den im Auftrag beschriebenen Erfolg. Werkleistungen und hierfür geltende Abnahmekriterien müssen im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung als solche erkennbar bezeichnet sein.
(3) Laufende Betreuung, Bereitschaftszeiten, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten, garantierte Verfügbarkeiten und bestimmte Wartungsfenster gelten nur, wenn sie ausdrücklich in einer Service-Level- oder Leistungsvereinbarung festgelegt wurden.
(4) IT-Sicherheits-, Überwachungs- und Datensicherungsleistungen reduzieren technische und organisatorische Risiken. Eine vollständige Verhinderung von Sicherheitsvorfällen, Ausfällen oder Datenverlusten ist nur geschuldet, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart werden kann und vereinbart wurde.
(5) Runningnet ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachkundige Nachunternehmer einzusetzen. Runningnet bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der eigenen Vertragspflichten verantwortlich. Anforderungen an Unterauftragsverarbeiter richten sich zusätzlich nach einer gegebenenfalls abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt Runningnet rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Entscheidungen, Zugänge, Berechtigungen, Lizenzen, Systemdokumentationen und geeigneten Arbeitsbedingungen zur Verfügung. Er weist Runningnet auf besondere betriebliche, technische, regulatorische und sicherheitsbezogene Anforderungen hin.
(2) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm eingesetzten Inhalte, Daten, Programme und Lizenzen sowie seiner Weisungen verantwortlich. Er darf Runningnet nur solche Zugriffsrechte und Daten bereitstellen, zu deren Nutzung und Verarbeitung er berechtigt ist.
(3) Sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich zum Auftrag von Runningnet gehört, erstellt der Kunde vor Eingriffen in seine Systeme eine aktuelle und überprüfbare Sicherung der betroffenen Daten und Systeme. Besteht ein Datensicherungsauftrag, ergeben sich Umfang, Sicherungsintervalle, Aufbewahrung und Wiederherstellungsprüfungen ausschließlich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
(4) Verzögert sich die Leistung aufgrund einer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbrachten Mitwirkung des Kunden, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Runningnet informiert den Kunden über erkennbare Auswirkungen. Nachweisbarer zusätzlicher Aufwand kann nach den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet werden, soweit der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat.
§ 5 Produkte und Leistungen Dritter
(1) Für Software, Cloud-Dienste, Lizenzen, Telekommunikationsdienste und sonstige Leistungen Dritter können ergänzende Nutzungs- oder Vertragsbedingungen des jeweiligen Anbieters gelten. Runningnet macht den Kunden vor Vertragsschluss darauf aufmerksam, soweit solche Bedingungen Vertragsbestandteil werden sollen.
(2) Ob Runningnet eine Drittleistung im eigenen Namen bereitstellt oder lediglich einen Vertrag zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter vermittelt, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen. Bei einer Vermittlung wird der Drittanbieter Vertragspartner des Kunden; Runningnet bleibt für die ordnungsgemäße Erbringung der ausdrücklich übernommenen Beratungs-, Einrichtungs- und Betreuungsleistungen verantwortlich.
(3) Open-Source-Software und Software Dritter unterliegen vorrangig den jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 6 Termine, Lieferungen und höhere Gewalt
(1) Leistungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Nicht verbindliche Zeitangaben sind realistische Planungsangaben; Runningnet erbringt die Leistung innerhalb eines unter den Umständen angemessenen Zeitraums.
(2) Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden selbständig nutzbar und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.
(3) Soweit Runningnet eine Ware oder Drittleistung trotz rechtzeitig abgeschlossenen, kongruenten Deckungsgeschäfts ohne eigenes Verschulden nicht erhält, ist Runningnet berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Runningnet informiert den Kunden unverzüglich und erstattet hierfür bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich.
(4) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei, insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, großflächige Ausfälle von Energie- oder Kommunikationsnetzen sowie schwerwiegende, trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht vermeidbare Cyberangriffe, befreien die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Störung von der Leistungspflicht. Sie informiert die andere Partei unverzüglich und bemüht sich um eine Begrenzung der Auswirkungen.
(5) Dauert eine Störung nach Absatz 4 länger als 60 Kalendertage an, kann jede Partei den hiervon betroffenen, noch nicht erfüllten Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 7 Preise, Abrechnung und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Versand-, Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, wenn dies vereinbart wurde oder der Kunde sie nach Auftragserteilung veranlasst hat.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, rechnet Runningnet Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu den vereinbarten Vergütungssätzen und Lieferungen bei Übergabe oder Versand ab. Werkleistungen werden nach Abnahme fällig. Vereinbarte Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Kunde kann mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 8 Versand, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt
(1) Wird Ware auf Wunsch des Kunden versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über.
(2) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag Eigentum von Runningnet. Der Kunde darf Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen und informiert Runningnet unverzüglich über Zugriffe Dritter.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, gelten für die Untersuchung der Ware und die Anzeige von Mängeln die gesetzlichen Anforderungen des § 377 HGB.
§ 9 Abnahme von Werkleistungen
(1) Abnahmefähige Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Runningnet zeigt die Fertigstellung an und stellt die für eine Prüfung vereinbarten Unterlagen zur Verfügung.
(2) Der Kunde prüft die Leistung innerhalb angemessener Zeit und erklärt die Abnahme, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Unterbleibt die Abnahme, kann Runningnet dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Für die Folgen eines Fristablaufs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie vereinbart wurden oder abgeschlossene Teilleistungen wirtschaftlich selbständig nutzbar sind und eine Teilabnahme dem Kunden zumutbar ist.
§ 10 Mängelrechte
(1) Für Mängel an Lieferungen und Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Kunde beschreibt einen Mangel nachvollziehbar und stellt die für Analyse und Nacherfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Runningnet ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(3) Ein Mangel liegt nicht vor, soweit die Beeinträchtigung auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung, ungeeigneten Systemumgebung, eigenmächtigen Änderung durch den Kunden oder Dritte oder auf einer vom Kunden entgegen einem dokumentierten Hinweis nicht installierten Aktualisierung beruht und Runningnet die Ursache nicht zu vertreten hat.
(4) Garantien und zugesicherte Beschaffenheiten bestehen nur, wenn Runningnet sie ausdrücklich in Textform als Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung bezeichnet hat. Herstellergarantien sind eigenständige Ansprüche gegen den jeweiligen Garantiegeber und lassen gesetzliche Mängelrechte unberührt.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) An individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung das für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderliche, einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht, soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist.
(2) Vorbestehende Werkzeuge, Vorlagen, Bibliotheken, Verfahren, allgemeines Know-how und wiederverwendbare Bestandteile von Runningnet bleiben Eigentum beziehungsweise Rechtebestand von Runningnet. Der Kunde erhält daran nur die zur Nutzung des vereinbarten Arbeitsergebnisses erforderlichen Rechte.
(3) Die Herausgabe von Quellcode, internen Werkzeugen oder bearbeitbaren Arbeitsdateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Ansprüche und vorrangige Lizenzbedingungen von Open-Source- oder Drittsoftware bleiben unberührt.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen kaufmännischen, technischen und organisatorischen Informationen vertraulich.
(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; soweit zulässig, wird die andere Partei vor einer Offenlegung informiert.
(3) Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nur denjenigen Beschäftigten, Beratern und Nachunternehmern zugänglich machen, die sie für die Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für drei Jahre nach Vertragsende fort. Gesetzliche Verpflichtungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten gelten unabhängig davon für die gesetzlich vorgesehene Dauer.
§ 13 Datenschutz und IT-Sicherheit
(1) Beide Parteien erfüllen die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten. Soweit Runningnet personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(2) Der Kunde bleibt für die Zulässigkeit der Verarbeitung, die Rechtmäßigkeit seiner Weisungen und die Wahrung der Rechte betroffener Personen verantwortlich. Runningnet informiert den Kunden, wenn eine Weisung nach Auffassung von Runningnet gegen Datenschutzrecht verstößt.
(3) Runningnet trifft für die vereinbarten Leistungen angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. Weitergehende branchenspezifische, regulatorische oder kundenseitige Sicherheitsanforderungen müssen vor Vertragsschluss mitgeteilt und ausdrücklich vereinbart werden.
§ 14 Haftung
(1) Runningnet haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Runningnet.
(4) Soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich von Runningnet geschuldet ist, ist die Haftung für einen von Runningnet zu vertretenden Datenverlust auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Die unbeschränkten Haftungsfälle nach Absatz 1 bleiben unberührt.
§ 15 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Vertragslaufzeit, Mindestlaufzeit und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag. Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, sofern keine Verlängerung vereinbart wurde.
(2) Ist für ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis keine ordentliche Kündigungsfrist vereinbart, kann es mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit der wichtige Grund in einer behebbaren Vertragsverletzung liegt, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
(4) Nach Vertragsende unterstützt Runningnet auf gesonderten Auftrag bei einer geordneten Übergabe vorhandener Dokumentationen, Zugangsinformationen und exportierbarer Kundendaten. Gesetzliche Herausgabeansprüche bleiben unberührt. Zusätzlicher Migrations- oder Übergabeaufwand wird nach den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz von Runningnet, soweit sich aus der Art der Leistung oder einer individuellen Vereinbarung nichts anderes ergibt.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Runningnet. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von ihrer Form vorrangig. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsunterlagen sollen zu Nachweiszwecken in Textform festgehalten werden. Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formen bleiben unberührt.